Antwort:
Ohne dass ihr diese Ansprüche von Wohnungseigentümern abgetreten wurden, wird sie erfolglos bleiben (5 Ob 269/02). Solche Ansprüche hat von vornherein jeder Wohnungseigentümer für sich. Begehrt er jedoch Wandlung, so ist er gut beraten dieses Ansinnen durch einen Mehrheitsbeschluss decken zu lassen.
Frage:
Darf die Eigentümergemeinschaft Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche an allgemeinen Teilen des Hauses gerichtlich geltend machen?