Voraussetzung für die Einbringung der Klage war in der gegenständlichen Causa die vorherige Anrufung des Schiedsgerichts. Dieses hat der Kläger angerufen. Es ist aber vom Vereinsvorstand nicht einberufen worden. Die darauf folgende Klage wurde von Richter Hodina mit der perfiden Begründung abgewiesen „Was den Prozessgegenstand des gegenständlichen Verfahrens anbelangt, erklärte der Kläger ausdrücklich nicht das Schiedsgericht anrufen zu wollen.“ In welcher Angelegenheit das Schiedsgericht dann nach Meinung des Richters angerufen wurde erklärte er nicht.