Antwort:
Nein! Ausschließlich der Zahlungszeitpunkt ist maßgebend. Im Mietrecht wäre es der Fälligkeitszeitpunkt, der aber hier ohnehin dem Zahlungszeitpunkt entspricht. Zu dieser Frage wäre noch Harmonisierungshandlungsbedarf seitens des Gesetzgebers zwischen Miet- und Wohnungseigentumsrecht gegeben. Es wird sich aber kaum ein WE beschweren, wenn sie in solchen Fällen ausnahmsweise nach Fälligkeit verrechnen, wie Sie es tun müssen, wenn es sich die Heizkostenabrechnung an Mieter richtet.
Frage:
Die Heizölrechnung wurde mit Datum 27. Dezember 2006 ausgestellt. Bezahlt habe ich sie zum Fälligkeitszeitpunkt am 4. Jänner. Man verlangt von mir sie in die Abrechnung 2006 aufzunehmen, weil das Öl auch 2006 verbraucht wurde. Ist das Begehren berechtigt?